Rechtsberatungsgesetz
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Rechtsberatung darf nach dem Rechtsberatungsgesetz nur von denjenigen Personen ausgeübt werden, die hierzu die erforderliche Erlaubnis besitzen. Diese ist zwingend auf einzelne Sachbereiche wie Rentenberatung, Frachtprüfung, Inkassobüros, Versicherungsberater sowie die Rechtslegung auf dem Gebiet eines ausländischen oder EG-Rechts beschränkt. Seit der Vorauflage wurde das Rechtsberatungsgesetz mehrfach geändert. Detaillierte Regelungen hat die Erlaubnis zur Rechtsberatung nach § 1 Abs. 1 b durch den eingefügten Abs. 3 erfahren. Ferner wurden in § 1 Abs. 4 und 5 Fragen der Ermittlung des Sachverhalts, der der Erlaubnis zur Rechtsberatung zugrunde liegt, sowie des personenbezogenen Datenschutzes geregelt. Neu eingefügt wurde § 1a über die Bestellung eines Abwicklers, wenn die Erlaubnis widerrufen wurde oder der Inhaber der Erlaubnis verstorben ist. Schließlich waren diverse Folgeänderungen wie z. B. durch die EGInsO, das 2. PatGÄndG u. a. m. nachzuvollziehen. Neben dem Rechtsberatungsgesetz selbst sind die Ausführungsverordnungen ausführlich kommentiert. Für Rechtsbeistände, Inkassobüros, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer, Verbände, Gerichte und Rechtsanwälte