Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozess
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Im Rahmen eines Strafverfahrens können gegenläufige Interessen der Beteiligten in einen Konflikt geraten: Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) und die Nachrichtendienste sehen sich zum Schutz ihrer weiteren Tätigkeit gezwungen, Beweismittel zurückzuhalten, die das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht heranziehen möchte und von denen der Angeklagte sich eine Entlastung erhofft. Der so gekennzeichnete Konflikt zwischen dem Schutz des Amtsgeheimnisses, der Begrenzung richterlicher Aufklärungspflicht und -möglichkeit und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ist in der Vergangenheit vornehmlich im Zusammenhang mit V-Leuten der Polizei und Nachrichtendienste und der Verwertung ihres Wissens in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Verfasser geht über die bisherige Diskussion hinaus und untersucht die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen Behörden, vornehmlich Strafverfolgungsbehörden, befugt sind, Beweismittel zurückzuhalten.