Die Verhältnismässigkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Bestehende Industrieanlagen und sich verschärfende Umweltschutzanforderungen stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis. Von entscheidender Bedeutung für den Ausgleich der verschiedenen Interessen ist 17 BImSchG. Hier stellt sich zum einen die Frage nach der grundsätzlichen «Belastbarkeit» der jeweils betroffenen Eigentumspositionen, zum anderen ist nach der Recht- fertigung der jeweiligen Belastungen, also dem Verhältnis von Aufwand und Erfolg im Einzelfall zu fragen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach 17 Abs. 2 BImSchG gewinnt hier eine neue, über das klassische Polizei- und Ordnungsrecht hinausweisende Funktion, die von Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten geprägt sein muß. Die veränderte Funktion der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat auch Auswirkungen auf die Auswahl der jeweils handlungspflichtigen Anlagenbetreiber.