Verfassungsrechtliche Aspekte eines vom Gesetzgeber angeordneten Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie
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Ein vom Bundesgesetzgeber angeordneter Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Verletzt ist zunächst Art. 74 Nr. 11a GG, der die Nutzung der Kernenergie als Verfassungsauftrag vorschreibt. Verletzt ist aber auch Art. 2 Abs. 2 GG. So wird ein Ausstieg nur um den Preis einer Gefährdung des «sozialen Wohlbefindens» zu erhalten sein. Darüber hinaus droht eine grundrechtswidrige Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die zusätzliche Verbrennung fossiler Brennstoffe. Schließlich verstößt ein Ausstieg des Bundesgesetzgebers gegen Sinn und Zweck des EURATOM-Vertrages. Auch der Landesgesetzgeber kann nicht ohne Verfassungsverstoß aus der Kernenergie «aussteigen». Insbesondere stellen landesweite Flächensperrungen gegen Kernkraftwerkstandorte einen Mißbrauch seiner raumordnungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz dar.