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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht

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Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.

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1993

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