Knihobot
Knihu momentálně nemáme skladem

Zulässigkeit und Grenzen der Urteilsschelte

Autoři

Více o knize

Urteilsschelte ist zum Politikum geworden. Wochenlang stand das Bundesverfassungsgericht im Kreuzfeuer der Kritik, nachdem es die staatlich angeordnete Anbringung eines Kruzifixes in staatlichen Pflichtschulen für verfassungswidrig erklärt hatte. Bürger und Kirchen empörten sich, Politiker zweifelten die Verbindlichkeit des Richterspruchs an und propagierten ein Widerstandsrecht gegen das Urteil. Die Richter dagegen fühlten sich unverstanden, diffamiert und eingeschüchtert. Dieses und fünf weitere Fallbeispiele zur Urteilsschelte illustrieren das konfliktträchtige Verhältnis von Öffentlichkeit und Politik zur dritten Gewalt. Der erste Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf privater Urteilsschelte. Es wird dargelegt, daß generelle Einwände gegen private Urteilsschelte - etwa der Einwand der Besonderheit der Gerichtssphäre oder die Befürchtung eines »Drucks der Straße« - im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG unhaltbar sind. Eine Analyse der Grundrechtsschranke der allgemeinen Gesetze (Art. 5 II GG) ergibt, daß private Kritik nur in Ausnahmefällen an Grenzen stößt. Amtliche Urteilsschelte kann gegen das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 I GG) verstoßen. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip wird das an Legislative und Exekutive gerichtete Verbot abgeleitet, der Judikative die Kompetenz zur Streitentscheidung abzusprechen oder die Letztverbindlichkeit ihrer Urteile in Zweifel zu ziehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch jede Einflußnahme verletzt, die nach dem objektiven Empfängerhorizont von Richtern und Rechtsuchenden geeignet ist, den Richter bei seiner Sachentscheidung ebenso stark oder stärker zu binden, als das Gesetz es vermag. Am Ende der Arbeit werden Vorschläge entwickelt, wie sich die richterliche Unabhängigkeit gegen ungehemmte Urteilsschelte behaupten kann.

Varianta knihy

1997

Nákup knihy

Kniha aktuálně není skladem.