Die Verwarnung mit Strafvorbehalt
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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt - ein (zu) wenig beachtetes Rechtsinstitut? Seit über 20 Jahren führt sie in den §§ 59 ff. StGB ein verborgenes Leben am Rande der Strafrechtspraxis. Erst in den letzten Jahren drang sie in das Bewußtsein der Richter, Strafverteidiger und Staatsanwälte, als in einigen medienwirksamen Strafverfahren die Gerichte eine Strafe nicht verhängen wollten, die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens aber nicht erteilte. Diese Verfahren bildeten den Einstieg in die jetzt veröffentlichte Arbeit, in der die Autorin das oftmals als „Geldstrafe zur Bewährung“ verkannte Rechtsinstitut in seiner Dogmatik und praktischen Anwendung ausleuchtet, sich aber auch im Detail mit seiner Historie und seinen Zukunftschancen auseinandersetzt. Insbesondere die Konkurrenz zu den prozeßrechtlichen Normen, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Verfahrenseinstellung nahezu ohne Arbeitsaufwand ermöglichen und deswegen bevorzugt zur Anwendung kommen, findet in der Erörterung breiten Raum. Trotz dieser scheinbaren Überlegenheit der §§ 153 ff. StPO weist die Verfasserin nach, daß es doch zahlreiche Sachverhalte gibt, denen diese Vorschriften nicht gerecht werden können. Die vielfältigen Alternativen im unteren Bereich des Sanktionensystems, die sich derzeit in der Diskussion befinden, wie zum Beispiel das Fahrverbot als Hauptstrafe oder die Wiedergutmachung in der Form des Täter-Opfer-Ausgleichs, sind der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht überlegen, wie in der Abhandlung deutlich wird. Demzufolge kommt Neumayer-Wagner zu dem Ergebnis, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt als mildeste Sanktion des StGB unverzichtbar ist, es jedoch auch noch nach der Reform durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz weiterer Korrekturen bedarf, um ihr zu mehr Bedeutung zu verhelfen.