Beweiserhebungskontrollen des Tatgerichts und Autonomie der Verteidigung durch Präsentation von Entlastungsbeweisen in der Hauptverhandlung des Strafprozesses
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Der Autor thematisiert über das spezielle Recht der Beweismittelpräsentation hinaus den Begründungszusammenhang tragender Institute des Beweisverfahrensrechts. Ziel der Arbeit ist es, verantwortungsverteilende Beweisaufnahmeregeln zu bedenken, die zu einer „Wiedergewinnung verfahrenszielbezogener Loyalität der Prozeßbeteiligten“ beitragen könnten. Der erste Teil der Arbeit ist der Analyse der Wirkungsweise der Beweisantragsablehnungsgründe und ihrer tatsächlichen Bedeutung, ausgehend von den Grundbegriffen des Beweisens und unter Einbeziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Beweisantrag, gewidmet. Im zweiten Teil analysiert Anders das Verhältnis von Beweisantragsrecht und Amtsaufklärungspflicht und kommt zu dem Ergebnis einer kategorialen Einheit beider Institute in ihrem grundsätzlichen Bezug auf das gerichtliche Instruktionsermessen. Im dritten Teil der Arbeit stellt der Verfasser zunächst eine Strukturanalyse der Beweisaufnahme vor, welche eine „Schieflage“ zu Lasten der Einflußnahmemöglichkeiten der Verteidigung insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens veranschaulicht. Der Kernteil der Arbeit versucht, das Prozeßziel der wahren und gerechten Entscheidung in einer freiheitsgesetzlichen Strafrechtsbegründung zu verankern und gelangt über einen materiellrechtlichen „dialogischen“ Begriff der Strafe zu der Forderung einer autonomen, aber auch selbst zu verantwortenden Teilhabe der Verteidigung am strafprozessualen Erkenntnisprozeß. In konkreter Umsetzung eines solchen „integrierenden Modells“ des Beweisaufnahmerechts werden im vierten Teil der Arbeit die Restitution eines reformierten Beweismittelpräsentationsrechts in § 245 StPO, die Stärkung der Interventionsbefugnisse der Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie eine vorsichtige Rückbindung des geltenden Beweisantragsrechts durch Präklusion vorgeschlagen.