Die Ad-hoc-Publizität nach Art. 72 Kotierungsreglement
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In Art. 72 des von der Schweizer Börse erlassenen Kotierungsreglements wird dem Emittenten eine Bekanntgabepflicht bei kursrelevanten Tatsachen auferlegt. Nachdem die Autorin diese Ad hoc-Publizität in einem ersten Teil im Gesamtzusammenhang mit den kapitalmarktrechtlichen Grundlagen und insbesondere unter Berücksichtigung des Börsengesetzes und des Insiderstrafrechts betrachtet, befasst sie sich im zweiten Teil mit der Auslegung dieser Bestimmung im Einzelnen. Der dritte Teil der Arbeit bezweckt, den Emittenten einen Überblick über die möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen bei Missachtung der Regeln über die Ad hoc-Publizität zu verschaffen. Die Autorin kommt zum Schluss, dass die Emittenten nebst den Sanktionsmöglichkeiten nach Kotierungsreglement auch das Risiko von Klagen geschädigter Anleger gestützt auf die Vertrauenshaftung zu beachten haben.