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Der Patientenanwalt

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Durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz sind Veränderungen hinsichtlich der Stellvertretung einwilligungsunfähiger Menschen eingetreten. Neben der Betreuung als der gesetzlichen Vertretungsform gewinnt die Bevollmächtigung eines Patientenanwalts aufgrund einer Vorsorgevollmacht zunehmend an Bedeutung. Dies zeichnete sich bereits durch Tendenzen in der Rechtsprechung und durch den Gesetzentwurf zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz ab. Ob das Selbstbestimmungsrecht eines einwilligungsunfähigen Patienten durch einen Patientenanwalt besser als durch einen Betreuer wahrgenommen werden kann, wird anhand einer Gegenüberstellung dieser Vertretungsformen untersucht. Dabei werden die grundlegenden betreuungsrechtlichen Vorschriften behandelt, die auch für das Handeln eines Patientenanwalts wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird auch die Problematik des Vollmachtsmißbrauchs erwähnt und untersucht, inwieweit eine entsprechende Anwendung von Kontrollmechanismen des Betreuungsrechts möglich ist, um dem entgegenzuwirken. Abschließend wird auf das Verhältnis des Betreuungsrechts zum Strafrecht eingegangen, wobei insbesondere die strafrechtlichen Folgen eines Behandlungsabbruchs, z. B. durch Einstellung der künstlichen Ernährung, angesprochen werden.

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