Der zivilrechtliche Schutz des Vornamens
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Der Vorname stellt zunächst einmal ein sprachliches Gebilde dar. Sein Bezugsobjekt ist die Person, die diesen Vornamen trägt. Aus dem Umstand, dass jeder von uns mindestens einen Vornamen führt, lässt sich der Schluss ziehen, dass diese Bezeichnung für den einzelnen und auch für die Gesellschaft nicht ohne Bedeutung sein kann. Die Person tritt mit dem Vornamen nach außen in Erscheinung. Er steht als sprachliches Erkennungszeichen für sie. Die soziale Relevanz des Vornamens als Identifikationsmittel wird allerdings dadurch beschränkt, dass jede Person daneben noch einen Familiennamen führt, dessen sich die Umwelt zur Kennzeichnung ebenfalls bedienen kann. Stellt man die Frage nach der Bedeutung des Vornamens in rechtlicher Hinsicht, so fällt auf, dass die den Vornamen betreffenden gesetzlichen Vorschriften in verschiedenen Rechtsgebieten verstreut sind. Die ausdrückliche Befassung mit dem Vornamen gerade durch das öffentliche Recht kann als Beleg dafür dienen, dass der Umgang mit dem Vornamen nicht vollständig in das Belieben des Namensträgers gestellt ist, sondern insofern auch ein öffentliches Interesse besteht. Die Arbeit konzentriert sich darauf, zu analysieren, ob dem Namensträger zivilrechtlicher Schutz gegenüber Beeinträchtigungen, die seinen Vornamen betreffen und von anderen Personen vorgenommen werden, durch Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche einzuräumen ist. Zentrale privatrechtliche Schutzvorschrift für den bürgerlichen Namen ist § 12 BGB, der dem Namensträger einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegenüber der Namensbestreitung und dem unbefugten, seine Interessen verletzenden Namensgebrauch durch andere gewährt. Daneben kommt der Schutz des im geschäftlichen Verkehr als Marke nach § 3 MarkenG oder als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG verwendeten Vornamens über die §§ 14, 15 MarkenG in Betracht. Da die Firma in § 17 Abs. 1 HGB als Name des Kaufmannes definiert wird, ist zudem zu diskutieren, ob die firmenrechtliche Schutzvorschrift § 37 Abs. 2 HGB bei vornamensbezogenen Beeinträchtigungen eingreifen kann.