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Das nationalsozialistische Willensstrafrecht

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Die Lehre vom nationalsozialistischen Willensstrafrecht war in der NS-Zeit als Reformprogramm für den Allgemeinen Teil des RStGB von 1871 ausersehen. Strafbarkeit und Strafzumessung sollten nicht mehr vom Eintritt des Taterfolges, sondern vom Ausmaß der „verbrecherischen“ Willensschuld des Täters abhängen. Der Verfasser analysiert die Entstehung und die Reformforderungen des Willensstrafrechts sowie die Frage, ob Grundideen der Lehre im Strafrecht nach 1945 fortgewirkt haben. Die Untersuchung gelangt zu dem Schluß, daß das NS-Willensstrafrecht den Höhepunkt einer Strafrechtssubjektivierung darstellte, die lange vor der NS-Epoche eingesetzt hatte und nach deren Ende nicht aufgegeben wurde.

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