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Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht

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Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher. Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt. Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art. 39 CISG. Zeigt der Käufer eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis bzw. Erkennbarkeit an oder sind zwei Jahre seit Übergabe der Ware verstrichen, kann er den Vertrag wegen dieses Mangels nicht mehr aufheben. Die »angemessene« Frist ist länger zu bemessen als etwa der Zeitraum im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB. Als grober Anhaltspunkt kann von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist ausgegangen werden. Als Ausschlußgründe sind ferner Art. 43 Abs. 1 CISG, Art. 80 CISG und Art. 82 Abs. 1 CISG in Erwägung zu ziehen. Art. 82 Abs. 1 CISG kann auch eingreifen, wenn nationale Verfügungsbeschränkungen den Käufer an einer Rückgewähr hindern. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch die Parteien mißt sich an Art. 29 CISG. Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind Artt. 39, 43 und 82 CISG nicht anwendbar.

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