Wesen und Abgrenzung von Genugtuung und Schmerzengeld
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Die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Genugtuung und Schmerzengeld im liechtensteinischen Recht waren das Thema der an der Universität Zürich eingereichten Dissertation von Patricia Wildhaber. Der vorliegende Band 7 der Reihe „Schriften zum liechtensteinischen Recht“ (SLR) des GMG Juris Verlages ist ein Abdruck dieses Werkes. Ausgangspunkt der Problematik ist das Aufeinandertreffen österreichischer und schweizerischer Begriffe im liechtensteinischen Schadenersatzrecht. § 1325 ABGB wurde aus dem österreichischen Recht unverändert übernommen und gewährt bei Verletzungen am Körper dem Verletzten einen Anspruch auf Schmerzengeld. § 1324 Abs 2 und 3 ABGB ist hingegen eine nach schweizerischem Recht gestaltete, durch die ABGB-Novelle von 1976 ins ABGB übernommene Bestimmung über die Genugtuung. Dies führte zu Auslegungsproblemen und zu Problemen bei der Abgrenzung von Genugtuung und Schmerzengeld. Im ersten Teil der Arbeit wird die gegenständliche Problemstellung umrissen und es werden gewisse Problembereiche wie die Auslegungs- und Anwendungsproblematik verschiedener gesetzlicher Bestimmungen behandelt, insbesondere des § 1324 Abs 2 ABGB, Art 40 Abs 2 und 41 Abs 5 PGR sowie Art 5 Abs 2 und 5 Nachtrags-Gesetz. Daran anschliessend befasst sich die Autorin mit dem Verhältnis zwischen den einzelnen Bestimmungen und den historischen Grundlagen. Im zweiten Teil folgt eine Erklärung von Grundbegriffen wie Schaden, immaterieller Unbill, Genugtuung und Schmerzengeld. Des Weiteren behandelt die Autorin die geschichtliche Entwicklung der Genugtuung im schweizerischen Recht sowie die Rechtsnatur und die Funktion von Genugtuung und Schmerzengeld. Der dritte Teil der Arbeit befasst sich mit der Gegenüberstellung von Genugtuung und Schmerzengeld, insbesondere mit den Anspruchsvoraussetzungen, den anspruchsberechtigten Personen sowie mit der Bemessung der Anspruchsleistung. Daran anschliessend fasst die Autorin das Ergebnis der Gegenüberstellung von Genugtuung und Schmerzengeld zusammen. Im Hinblick auf diese Abgrenzung sind im liechtensteinischen Recht hauptsächlich Art 47 OR und § 1325 öABGB von Bedeutung, da sie den Anspruch auf Genugtuung bzw Schmerzengeld bei einer immateriellen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Körpers regeln. Im vierten Teil stellt die Autorin abschliessend das Wesen und die Abgrenzung von Genugtuung und Schmerzengeld im liechtensteinischen Recht dar und beantwortet die Frage, ob bei einer Körperverletzung nach liechtensteinischem Recht neben dem Schmerzengeld kumulativ auch noch ein Anspruch auf Genugtuung zusteht.