Das Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG unter Berücksichtigung der besonderen Pflichten des Vorstands
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„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Mit dieser knappen Formel hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 AktG die Erwartungen skizziert, die er an den Vorstand einer Aktiengesellschaft für den Umgang mit unternehmerischen Risiken stellt. Gleichzeitig hat er viele Fragen aufgeworfen. Die vorliegende Arbeit beantwortet diese Fragen vor dem Hintergrund der anhaltenden Kritik, die seitens der Öffentlichkeit und Politik an dem deutschen System der „Corporate Governance“ geäußert wird. Da die Einzeldisziplinen keinen Beitrag zum Verständnis der gesetzlichen Pflichten leisten können, verbindet die Arbeit Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft, um so die Möglichkeiten und Grenzen von Überwachungssystemen zu verdeutlichen. Vorgeschlagen wird ein integriertes Überwachungssystem, das die Früh-erkennung strategischer Risiken mit der operativen Kontrolle der internen Organisation verzahnt. Dieses System ist so konzipiert, daß es neben dem Vorstand auch Aufsichtsrat, Abschlußprüfer und den Aktionären zur Verfügung gestellt werden kann. Über die gesetzlichen Pflichten hinaus sind damit Hinweise gegeben, wie ein Unternehmen der Gefahr bestandsgefährdender Risiken begegnen kann.