Die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
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Die Richtlinie ist ein für die supranationale Hoheitsgewalt der EG charakteristischer Rechtsakt. Anders als bei der EG-Verordnung erfolgt die Rechtsetzung in einem zweistufigen Verfahren unter Einbindung der Mitgliedstaaten. So ist sie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Durch diese Eigentümlichkeit ist sie besonders geeignet, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung zu tragen und die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu respektieren. Damit ist es von Interesse, wie die Mitgliedsstaaten je nach den Gegebenheiten ihrer Rechtsordung von der Möglichkeit Gebrauch machen, die »Form und Mittel« zur Verwirklichung des »Ziels« einer Richtlinie zu wählen und ihnen dabei formelle und materielle Spielräume der Rechtsangleichung zur Verfügung stehen. Dem widmet sich die Arbeit unter exemplarischer Betrachtung Deutschlands, Frankreichs und dem Vereinigten Königreichs. Besondere Berücksichtigung finden dabei mögliche Antinomien zwischen gemeinschaftlichem Regelungsanspruch und nationalen Grundrechten.