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Die Zitiergebote im Grundgesetz

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Das Grundgesetz enthält an zwei Stellen Zitiergebote: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass im Falle einer gesetzlichen Grundrechtseinschränkung das Gesetz die eingeschränkten Grundrechte nennt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt in Rechtsverordnungen die Angabe ihrer Rechtsgrundlage. Beide Zitiergebote sind formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Gesetz oder die Rechtsverordnung mit der Folge, dass ein Verstoß zu ihrer Nichtigkeit führt. Umso mehr verwundert, dass die Zitiergebote bislang in Rechtsprechung und Rechtslehre nur auf bescheidenes Interesse gestoßen sind und geringe Bedeutung erlangt haben. Die vorliegende Monographie bietet auf der Grundlage der in Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung eine umfassende systematische Darstellung und will unter Hinweis auf die Bedeutung der Zitiergebote einer Entwertung der verfassungsrechtlichen Formvorschriften entgegenwirken. Sie soll daher eine Hilfestellung bieten nicht nur den am Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren beteiligten Organen, sondern auch all denjenigen, die die Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen zu überprüfen haben, vor allem Gerichten und Anwälten.

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2002

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