"Ernsthaftes Bemühen" beim Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB?
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Die Forderung «ernsthaften Bemühens» beim Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 des Strafgesetzbuchs gehört seit Jahren zu den ungeklärten Fragen des Allgemeinen Teils. Erörtert werden vom Autor zunächst jene Fallgestaltungen, bei denen der Täter trotz kausalen Rücktritts mehr zur Rettung des Opfers hätte tun können. Im zweiten Teil wendet sich die Untersuchung der Frage zu, ob trotz Eintritts des tatbestandlichen Erfolges ein Täter Straffreiheit erlangen kann, wenn er sich nur ernsthaft um das Ausbleiben desselben bemüht hat. Es wird gezeigt, dass viele Fallgestaltungen bereits durch konsequente Anwendung der Zurechnungsregeln gelöst werden können. Für die übrigen sowie für Fälle, in denen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht geklärt ist, ob der tatbestandliche Erfolg letztlich eintritt (zweifelhafter Rücktritt), wird nach Entwicklung neuer Konzeptionen die Forderung ernsthaften Bemühens grundsätzlich abgelehnt.