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Cross Ownership und publizistische Gewaltenteilung

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Deregulierung und eine konsequente Wirtschafts- und Standortpolitik im Rundfunk versprachen noch jüngst Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Heute indes erscheint die standort- und wirtschaftspolitische Ausrichtung des Medienrechts vor der Insolvenz des Leo Kirch und den vielfach enttäuschten Erwartungen in die neuen Medien in neuem Licht. Auch das Auftreten ausländischer Medienmagnaten wie Rupert Murdoch oder Silvio Berlusconi schürt diffuse Ängste, ökonomische Macht könne ungehindert in publizistische und damit in politische Macht transformiert werden. Die Frage, wieviel Wirtschaft der Rundfunk in der Welt der neuen Medien verträgt bzw. nach wieviel Regulierung er - noch - verlangt, ist im Grundsatz ungelöst. Dies zeigt insbesondere die heftige Kontroverse, ob und inwieweit angesichts internationaler, hoch diversifizierter Medienkonzerne die marktübergreifende Konzentration in den Medien, die sog. Cross Ownership, beschränkt werden kann, darf und sollte. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Untersuchung, die einen richtungsweisenden Beitrag zum Thema der Cross Ownership und deren Kontrolle liefert. Im ersten Teil erläutert die Autorin zunächst die historischen, wirtschaftlichen und publizistischen Hintergründe des Phänomens der Cross Ownership und bietet eine Übersicht über die derzeit bestehenden Formen der Cross Ownership. Im zweiten Teil präzisiert sie den Begriff der Cross Ownership Beschränkung und analysiert deren spezifische rechtliche Qualität, Charakteristika und Regelungsziel. Im dritten Teil wird die Untersuchung auf das Netz der sonstigen europa-, verfassungs- und wettbewerbsrechtlichen Bindungen erweitert, denen Cross Ownerships heute unterliegen. Im letzten Teil schließlich wendet sich Michaela S. Tschon am Beispiel des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV der Kernfrage zu, ob und in welchen Grenzen Cross Ownership Beschränkungen rechtlich zulässig und sachlich erforderlich sind, mithin wieviel Regulierung im Rundfunk heute noch gerechtfertigt ist. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 2000.

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2002

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