Die Kündigung zum Zwecke der Leistungsverdichtung
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Über den Wirtschaftsstandort Deutschland wird seit vielen Jahren diskutiert. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise hat erneut dazu geführt, dass sich die Diskussion verschärft hat. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig die deutliche Forderung an den Gesetzgeber ausgesprochen, bestehende arbeitsrechtliche Gesetze abzubauen, um auf diesem Wege neue Arbeitsplätze zu schaffen. Auch dem Kündigungsschutzgesetz wird nachgesagt, die Konjunktur zu hemmen. Wie weit reicht der Kündigungsschutz aber nun tatsächlich, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, Personal abzubauen? Eine der umstrittensten Fragen dabei ist, ob der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung alleine damit begründen kann, dass die weiterhin anfallende Arbeit zukünftig von weniger Arbeitnehmern erledigt werden soll. Die Antwort hierauf steht in engem Zusammenhang mit der Frage, in welchem Umfange die Arbeitsgerichte überhaupt unternehmerische Entscheidungen überprüfen dürfen. Einen vorläufigen Höhepunkt hat die Diskussion durch drei Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.6.1999 erreicht, die in der Wissenschaft unterschiedlich interpretiert, angenommen und angegriffen wurden. Grundrechte und verfassungsrechtliche Grundsätze werden zur Lösung ebenso herangezogen wie wirtschaftliche Überlegungen. Eine Antwort auf die Frage, ob eine Kündigung zum Zwecke der Leistungs-verdichtung zulässig ist, lässt sich nur finden, wenn die einzelnen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung untersucht und in Zusammenhang gestellt werden. Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Kündigungsschutz und unternehmerische Entscheidungsfreiheit ebenso wie eine Untersuchung der Grundsätze zur sozialen Auswahl. Die im Kündigungsschutzgesetz getroffenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers sollten dabei beachtet und nicht einer einseitigen Argumentation zugunsten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerpositionen geopfert werden.