Die Grenzen des Tatsachenbegriffs, insbesondere bei der betrügerischen Täuschungshandlung
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Susanne Thomma beschäftigt sich mit der Frage, ob auf Unmögliches gerichtete Behauptungen - insbesondere phantastische und okkultistische Schwindeleien - betrügerische Täuschungshandlungen darstellen. Dabei wird die seit langem ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur, die solche Behauptungen ohne Weiteres unter den Begriff der Tatsachenbehauptung subsumiert, kritisch hinterfragt. Parallelen zu dem Problemkreis der Werbung und anderen Fallgestaltungen mit Bezug zu Irrealem führen zu dem Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal „Tatsache“ nur durch das Erfordernis der Möglichkeit des behaupteten Vorgangs oder Zustands die ihm zugedachte restriktive Funktion erfüllen kann. So können solche Behauptungen aus dem Betrugstatbestand ausgeschieden werden, ohne dass auf unbestimmte Kriterien des Opfermitverschuldens zurückgegriffen werden muss. Der Okkultgeschädigte ist dabei durch zivilrechtliche Ansprüche ausreichend geschützt.