Arbeitsteilung und Personalunion zwischen Konzernprüfer und lokalem Abschlussprüfer
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Die Entscheidung, ob sämtliche Abschlüsse im Konzern von einem Abschlussprüfer in Personalunion oder von verschiedenen Abschlussprüfern geprüft werden sollen, ist dem einzelnen Konzern überlassen. Ein Konzernprüfer hat somit entweder selbst alle bereinigten Einzelabschlüsse der Konzerngesellschaften und die Konzernrechnung zu prüfen oder befindet sich in einer arbeitsteiligen Situation mit lokalen Abschlussprüfern der Konzerngesellschaften. Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Pflichten der Konzernprüfer im Rahmen der Arbeitsteilung befolgen muss, um die Verlässlichkeit der Konzernrechnung sicherzustellen. Sie geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Konzernprüfer die Arbeit eines lokalen Abschlussprüfers verwenden kann. Anhand rechtsvergleichender Hinweise wird aufgezeigt, welche Verantwortung der Konzernprüfer im Falle der Arbeitsteilung mit einem lokalen Abschlussprüfer zu tragen hat. Darüber hinaus befasst sich die Arbeit mit der Konzernprüfung in Personalunion und erläutert, unter welchen Bedingungen dem Konzernprüfer das Wissen aus der Prüfung des lokalen Abschlusses bei der Prüfung der Konzernrechnung zugerechnet werden kann. Beachtung findet dabei die Frage, wie es sich mit der Wissenszurechnung verhält, wenn ein multinationaler Konzern von verschiedenen Ländergesellschaften eines internationalen Prüfunternehmens geprüft wird