Straftheorie im Dritten Reich
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„Die Strafe soll nicht größer sein als die Schuld“ (Marcus Tullius Cicero, De Officiis, 1, 25, 89) - Die Frage nach dem Sinn und Zweck der Strafe beschäftigt die Rechtswissenschaft seit der Antike. Seither versuchte jede Epoche, beeinflusst durch Staatsform, Gesellschaftsbild und Zeitgeist, ihre eigene Antwort auf diese Frage zu finden. Auf diese Weise entwickelten sich im Laufe der Zeit die klassischen Straftheorien. Der Verfasser widmet sich der Frage, welchen Sinn und Zweck die Strafe im Nationalsozialismus verfolgte. Er stellt zunächst die Geschichte der Straftheorie dar, um im Anschluss daran Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur Zeit des Dritten Reiches daraufhin zu untersuchen, ob der verfolgte Zweck der Strafe sich unter die altbekannten Gesichtspunkte der klassischen Straftheorien einordnen lässt oder ob der Nationalsozialismus seine eigene Straftheorie hervorbrachte. Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Rechtswissenschaft stellt der Verfasser fest, dass von einer spezifisch nationalsozialistischen Straftheorie ausgegangen werden muss, die ihren Ursprung in den klassischen Theorien hat, diese jedoch mit nationalsozialistischem Gedankengut vermengt, sie ihrer klassischen Inhalte entleert und schließlich nicht mehr nach der Tatschuld des Täters fragt, sondern ihren Sinn und Zweck allein in der „Ausmerzung“ zur Machterhaltung der Nationalsozialisten findet.