Forderungspfändung
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In Krisenzeiten gewinnt die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten noch größere Bedeutung als sonst. Erfolgreich betreiben sie aber nur, wer das komplexe Rechtsgebiet wirklich kennt und auch die kompliziertesten Fragen schnell und sicher lösen kann. Das Handbuch gibt in seinen 8 Kapiteln*) umfassende, rasche, zuverlässige und aktuelle Antworten auf alle dieses schwierige Gebiet betreffenden Fragen. Sein Konzept der Verknüpfung von Praxis und wissenschaftlicher Durchdringung einerseits und der erschöpfende Inhalt andererseits setzen auch jetzt wieder Maßstäbe! Die Neuauflage - hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum durchgängig auf dem Stand Ende November 2009 - hatte insbes. die weitreichende Neuregelung zum Kontopfändungsschutz und die Auswirkungen der Gesetze zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bzw. zur Änderung des Unterhaltsrechts darzustellen und konnte auch noch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 berücksichtigen. Im Einzelnen geht es um folgende Themen: - das Pfändungsschutzkonto für automatische Freibeträge bei Guthabenpfändung - Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte - Nebeneinander von neuem und herkömmlichem Kontopfändungsschutz in der Übergangszeit vom 1.7.2010 bis 31.12.2011 - Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos (§ 833a I ZPO) zur einfachen und klaren Fassung d des Pfädungsbeschlusses - Aufhebung der Pfändung eines Kontos, das keine Befriedigung des Gläubigers verspricht (§ 883 a II ZPO) - Pfändungsschutz bei Altersrenten (§§ 851c und d ZPO) - Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsvollstreckung (§ 850d ZPO) - Forderungsnachweis bei privilegierter Zwangsvollstreckung (§ 850f II ZPO) - Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht bei Pfändung - Zwangsvollstreckung gegen Wohnungseigentümergemeinschaften - Pfändung der Milchquote und eines EG-Zahlungsanspruchs des Landwirts - Kinderfreibetrag und Kindergeld in der ab 1.1.2010 geltenden Höhe Für alle unverzichtbar, die mit der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten befasst sind: Richter, Rechtspfleger, Anwälte, Gerichtsvollzieher, Behörden, Unternehmen, Banken und Sparkassen, Inkassounternehmen, Schuldnerberatungsstellen.
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