Das Bundesverfassungsgericht und der „Kopftuch-Streit“
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Ob Zuwanderung oder „Kopftuch“ – auch beim Bundesverfassungsgericht wird über die „Migranten“ gestritten. 2015 hat der 1. Senat eine Entscheidung getroffen, die deutlich von der des 2. Senats abweicht: War danach ein Verbot religiöser Symbole im Schuldienst präventiv leicht möglich, so wird dies nur noch die sorgfältig zu begründende Ausnahme sein dürfen. Die (Religions-)Freiheit hat Vorrang. Verfassungspolitologisch betrachtet zeigt sich exemplarisch ein Richtungsstreit um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie. Vereinfacht stehen sich dabei „liberal-pluralistische Verfassungstheorie“ und „konservativ-etatistische Staatstheorie“ gegenüber. Schließlich ergibt sich generell, dass religiöse Symbole wegen der fehlenden verfassungsrechtlichen Trennung zwischen Staat und Religion weder in Amtsstuben noch selbst bei der Dienstkleidung etwa von Polizisten/innen und Richter/innen zu verbieten sind.
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Das Bundesverfassungsgericht und der „Kopftuch-Streit“, Robert Christian van Ooyen
- Jazyk
- Rok vydání
- 2018
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Platební metody
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- Titul
- Das Bundesverfassungsgericht und der „Kopftuch-Streit“
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Robert Christian van Ooyen
- Vydavatel
- Verlag für Verwaltungswissenschaft
- Rok vydání
- 2018
- ISBN10
- 3942731746
- ISBN13
- 9783942731744
- Série
- Berliner Schriften zur Rechts- und Verfassungspolitologie
- Kategorie
- Právní literatura
- Anotace
- Ob Zuwanderung oder „Kopftuch“ – auch beim Bundesverfassungsgericht wird über die „Migranten“ gestritten. 2015 hat der 1. Senat eine Entscheidung getroffen, die deutlich von der des 2. Senats abweicht: War danach ein Verbot religiöser Symbole im Schuldienst präventiv leicht möglich, so wird dies nur noch die sorgfältig zu begründende Ausnahme sein dürfen. Die (Religions-)Freiheit hat Vorrang. Verfassungspolitologisch betrachtet zeigt sich exemplarisch ein Richtungsstreit um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie. Vereinfacht stehen sich dabei „liberal-pluralistische Verfassungstheorie“ und „konservativ-etatistische Staatstheorie“ gegenüber. Schließlich ergibt sich generell, dass religiöse Symbole wegen der fehlenden verfassungsrechtlichen Trennung zwischen Staat und Religion weder in Amtsstuben noch selbst bei der Dienstkleidung etwa von Polizisten/innen und Richter/innen zu verbieten sind.