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Das Unrecht der versuchten Tat

Rekonstruktion der Eindruckstheorie auf der Grundlage der diskursiven Rechtstheorie

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Diese Arbeit bemüht sich um die Rekonstruktion der Eindruckstheorie der strafrechtlichen Versuchslehre auf der Grundlage der diskursiven Rechtstheorie. Strafrechtlich unrecht ist eine Handlung, die durch das lebensweltliche Deutungsschema von Handlungen in einem fair instituierten Strafprozess als rechtsverletzend beurteilt wird. Der Strafprozess ist nur insofern fair, als dem Täter die Chance gegeben wird, die Deutung seiner Handlung zu verändern. Dies führt weiterhin zu dogmatischen Folgen der versuchten Tat, dass ein prozessabhängiges lebensweltliches Kriterium in das Urteil des subjektiven und des objektiven Tatbestands des Versuchs eingeführt werden sollte. Das „Tat“-Merkmal beim subjektiven und das „Tatbestandsverwirklichung“-Merkmal beim objektiven Tatbestand des § 22 StGB richten sich auf rechtliche Angelegenheiten, die nicht völlig durch die Vorstellung des Täters oder eine Ex-post-Beobachtung ersetzt werden können.

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Das Unrecht der versuchten Tat, Bei Shen Lin

Jazyk
Rok vydání
2023
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Titul
Das Unrecht der versuchten Tat
Podtitul
Rekonstruktion der Eindruckstheorie auf der Grundlage der diskursiven Rechtstheorie
Jazyk
německy
Vydavatel
Peter Lang
Rok vydání
2023
Vazba
pevná
Počet stran
224
ISBN10
3631860773
ISBN13
9783631860779
Série
Anotace
Diese Arbeit bemüht sich um die Rekonstruktion der Eindruckstheorie der strafrechtlichen Versuchslehre auf der Grundlage der diskursiven Rechtstheorie. Strafrechtlich unrecht ist eine Handlung, die durch das lebensweltliche Deutungsschema von Handlungen in einem fair instituierten Strafprozess als rechtsverletzend beurteilt wird. Der Strafprozess ist nur insofern fair, als dem Täter die Chance gegeben wird, die Deutung seiner Handlung zu verändern. Dies führt weiterhin zu dogmatischen Folgen der versuchten Tat, dass ein prozessabhängiges lebensweltliches Kriterium in das Urteil des subjektiven und des objektiven Tatbestands des Versuchs eingeführt werden sollte. Das „Tat“-Merkmal beim subjektiven und das „Tatbestandsverwirklichung“-Merkmal beim objektiven Tatbestand des § 22 StGB richten sich auf rechtliche Angelegenheiten, die nicht völlig durch die Vorstellung des Täters oder eine Ex-post-Beobachtung ersetzt werden können.