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Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt

Zur Vereinbarkeit von Reziprozitätserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile mit der EMRK

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Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhängig. Dadurch verkörpern sie ein Primat staatlicher Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenüber muss das Interesse von Urteilsgläubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung zurückstehen. Das steht im Spannungsverhältnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und Menschenrechten bei der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die jüngere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet, widmet er sich der zentralen Frage seiner Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK vereinbar? Oder stellen sie eine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung dar?

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Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt, Lech Kopczynski

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Titul
Urteilsanerkennung unter Gegenseitigkeitsvorbehalt
Podtitul
Zur Vereinbarkeit von Reziprozitätserfordernissen bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile mit der EMRK
Jazyk
německy
Vydavatel
Mohr Siebeck
Rok vydání
2023
Vazba
měkká
Počet stran
245
ISBN13
9783161616464
Série
Anotace
Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhängig. Dadurch verkörpern sie ein Primat staatlicher Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenüber muss das Interesse von Urteilsgläubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung zurückstehen. Das steht im Spannungsverhältnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und Menschenrechten bei der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die jüngere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet, widmet er sich der zentralen Frage seiner Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK vereinbar? Oder stellen sie eine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung dar?