Justiz und Öffentlichkeit
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Die Anhörung von Kindern gehört mehr und mehr zum Alltag der Gerichte. Eine entsprechende Ausbildung der Richterinnen und Richter ist daher eine Notwendigkeit. Nur eine enge Zusammenarbeit mit Anwälten, Psychologen oder Psychiatern und Sozialarbeitern bringt die erwünschten Resultate. Alle sechs Autoren haben sich einem Aspekt dieser Problematik gewidmet: Interpretation von Worten und Gesten (Prof. Dr. Günther Köhnken, Kiel), Das Kind als Täter (Dr. Christoph Hug, Zürich), Befragungstechnik im Scheidungsverfahren (Dr. Christine Baltzer-Bader, Liestal), L'accompagnement et la représentation de l'enfant notamment en matière de divorce (Birgit Sambeth Glasner, Genf), Le divorce vu et vécu par l'enfant (Dr. Philip D. Jaffé, Genf). Das Glaubhaftigkeitsgutachten (Dr. Vera Kling, Basel).
In einem ersten Themenbereich werden Spezialfragen zur Begutachtung behandelt. Dr. iur. Thomas Wolf äussert sich zur juristischen Kontrolle der Entscheidungsgrundlagen. Dr. med. Steffen Lau beleuchtet die Besonderheiten der Prognosebegutachtung während des Vollzugs, einschließlich relevanter Aspekte und möglicher Fallstricke. PD Dr. med. Andreas Hill, Sexualwissenschaftler, erörtert die Verlaufsbegutachtungen der Sexualdelinquenten und aktuelle Studien zur Rückfälligkeit sowie zur Beeinflussbarkeit dieser Tätergruppe durch therapeutische Massnahmen. Die Bedeutung gerichtlicher Nachverfahren im Massnahmenrecht wächst, und die Literatur beginnt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Prof. Dr. iur. Marianne Heer bietet in einer kommentierten Zusammenfassung einen Überblick über kürzlich beurteilte und noch offene materielle sowie prozessuale Fragen. Rechtsanwalt Stephan Bernard und Rafael Studer thematisieren brisante Fragen, deren Klärung der Praxis helfen soll. Der Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB in geschlossenen Institutionen ist theoretisch kaum aufgearbeitet. Eine Studie von Prof. Dr. Jonas Weber, im Auftrag der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), sowie die Empfehlungen von lic. iur. Leo Näf, Vizepräsident der NKVF, bringen hier neue Erkenntnisse.
«Toujours agité – jamais abattu» Festschrift für Hans Wiprächtiger Hans Wiprächtiger hat seit seiner Wahl ans schweizerische Bundesgericht am 13. Dezember 1989 die Entwicklung des Strafrechts massgeblich mitgeprägt. Als Richter kämpfte er engagiert für ein menschenfreundliches Straf- und Strafprozessrecht. Daneben hat er auch als Wissenschaftler mit weit über 60 Fachpublikationen bleibende Spuren hinterlassen. Hans Wiprächtiger ist menschlich und fachlich eine herausragende Persönlichkeit, weshalb er mit vorliegender Festschrift zum 68. Geburtstag geehrt wird, die seine vielseitigen Interessen spiegelt. Sie trägt den charakterisierenden Titel «Toujours agité – jamais abattu!» Immer in Bewegung – nie am Boden. 54 renommierte Wissenschaftler, Richterinnen, Staatsanwälte sowie Anwältinnen, Gerichtspsychiater und Freunde haben Beiträge für diese Festschrift verfasst. Darunter finden sich neben kritischen Abhandlungen zur strafprozessualen und strafrechtlichen Themen, die den Gefeierten besonders interessieren, auch Beiträge zu kriminologischen, historischen, justiziellen, rechtspolitischen, menschenrechtlichen sowie forensischen und rechtsphilosophischen Aspekten des (Straf-)Rechts.
Die neue schweizerische Strafprozessordnung stellt die juristischen Entscheidungsträger vor grosse Herausforderungen. Gewohnte Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe ändern sich, neue Regeln sind zu beachten. Vieles ist vorgegeben durch die bereits bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Vieles ist neu. Der Bedarf an Ausbildung ist gross. Verschiedene Autoren aus der Wissenschaft und vor allem auch der Praxis stellen die neuen Normen in Teilbereichen vor, die uns in der nahen Zukunft besonders beschäftigen werden. Gewiss können in einer ersten Phase der Rechtsanwendung nicht alle Probleme geklärt werden. Der vorliegende Tagungsband der Stiftung für die Weiterbildung Schweizerischer Richterinnen und Richter dient aber dazu, neben einer grundsätzlichen Einführung in die neue Materie für offene Fragen zu sensibilisieren und Lösungsvorschläge für anstehende Probleme zu machen.
Kontemplationen von Richterinnen und Richtern über ihr eigenes Bild sind relativ neu. Sie sind einerseits zu begrüssen. Es steht auch der dritten Gewalt gut an, sich selbst zu hinterfragen. Qualitätsverbesserungen entsprechen bei den Gerichten einem dringenden Bedürfnis. Solche Gedanken über das eigene Bild sind anderseits aber Ausdruck einer Verunsicherung. Das Verhältnis zwischen der Judikative und den anderen zwei Gewalten ist immer mehr von Spannungen überschattet. Angriffe auf Montesquieus Prinzip der Gewaltenteilung sind leider immer wieder auszumachen. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck daran festzuhalten, dass in unserem Rechtsstaat die richterliche Unabhängigkeit ein tragendes Prinzip darstellt und dezidiert zu verteidigen ist. Die Beiträge im Tagungsband der Veranstaltung der SWSR über den „Richter und sein Bild“ sollen dazu dienen, die dargelegten Probleme aufzuzeigen und Richterinnen und Richtern zu einem (neuen) Selbstbewusstsein
Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB bringt eine grosse Herausforderung für die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender mit sich. Die Geister scheiden sich darüber, ob das neue Gesetz zu einer Verbesserung der Rechtsprechung führt, die Praxis wird dies zeigen. In einem Überblick über die wichtigsten Fragen führt Prof. Felix Bommer (Luzern) in die Materie ein. Am Schluss konfrontiert uns Prof. Stratenwerth (Basel) mit seinem kritischen Auge mit Unzulänglichkeiten des neuen Gesetzes. Die Beiträge von Horst Schmitt, Staatsanwalt (Luzern), und Benjamin Brägger, Chef des Amtes für Justizvollzug (Neuenburg), dienen dazu, uns die neuen Sanktionen Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit näherzubringen. Marianne Heer, Oberrichterin (Luzern), weist in ihrer Übersicht auf Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts hin und zeigt auf, welche Fragen in Zukunft die Praxis prägen werden. Zum Schluss sehen sich die Leserinnen und Leser mit den äusserst schwierigen Fragen des Übergangsrechts konfrontiert, die Prof. Riklin (Fribourg) darstellt. Dieses Werk stellt eine gute Möglichkeit dar, aufgrund eines allgemeinen Grundwissens die Kenntnisse zu vertiefen.
Die Autoren der sechs Beiträge zeigen die Voraussetzungen, Möglichkeiten und Schranken des Beizugs von Gutachten im Zivil- und Strafprozess auf. Die Sicht des Zivilrichters stellt Alfred Bühler dar, der insbesondere auch das in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung nur beschränkt angegangene Problem der Honorierung untersucht. Guy Lanfranconi äussert sich zur Sicht des technischen Experten, ergänzt mit dem Hinweis auf die erst seit 2003 bestehende Möglichkeit der Zertifizierung von schweizerischen Gerichtsexperten. Im Beitrag von Alfred Thali geht es um die Schwierigkeiten, mit denen die Beteiligten bei der Begutachtung ausländischer Parteien konfrontiert sind. Gegenstand der Ausführungen von Daphna Tavor bildet insbesondere der Einsatz des Polygrafen („Lügendetektor“) im Rahmen von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen. Kritisch zu diesem Einsatz äussert sich Max Steller, der allerdings auch potenzielle Anwendungsmöglichkeiten polygrafischer Untersuchungen im forensischen Sektor aufzeigt. Ausgehend von der Gefahr der Verlagerung der Entscheidkompetenzen vom Gericht an Gutachter und Gutachterinnen begründet schliesslich Matthias Brunner eine Reihe von Anforderungen an ein justizförmiges und faires Verfahren bei Beizug eines Gutachters oder einer Gutachterin.