Die Haftung des Treugebers in Kommanditgesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
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Qualifizierte Treugeber können eine Innenverband bilden. Für sie gilt das Abspaltungsverbot nicht. Treugeber unterliegen weder einer unmittelbaren Innenhaftung, noch einer unmittelbaren Außenhaftung. Sie unterliegen einer nur mittelbaren Innenhaftung und Außenhaftung; eine allg. Einwendungssperre besteht jeweils nicht. Die Frage nach der Haftung von Treugebern in Kommanditgesellschaften ist von überragender praktischer Bedeutung. Dies zeigt nicht zuletzt die überbordende, in sich nicht widerspruchsfreie Kautelarjurisprudenz. Es besteht eine Vielzahl höchst intrikater und ungeklärter dogmatischer Grundsatzprobleme. Zudem haben Wissenschaft und Praxis die sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch ergebenden Neuerungen bzgl. der Investmentkommanditgesellschaft und der Rechtsstellung von qualifizierten Treugebern bisher nicht hinreichend aufgearbeitet. Diese Arbeit bietet nun eine umfassende, stringente Aufarbeitung der Treugeberhaftung und der Treuhand an Gesellschaftsanteilen, insbesondere der Rechtsstellung des Treugebers im Verhältnis zum Treuhänder, zu Mittreugebern, zu Gesellschaftern und zur Gesellschaft
