Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, wird der unklare Rechtszustand im Kreditwesen seit Kriegsende beseitigt. Die interessierten Kreise betrachten das Gesetz als ausgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die notwendige Einflussnahme des Staates auf die Kreditinstitute ermöglicht, ohne deren Geschäftspolitik zu stören. Es schließt sowohl Lücken eines Rahmen gesetzes als auch die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes aus. Dieses Gesetz wird auf lange Sicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft darstellen. Zur Erläuterung der Zielsetzung und Anforderungen haben zwei angesehene Fachleute eine systematische Einführung und einen Kommentar verfasst. Dr. Earl Zimmerer, ehemaliger Direktor einer Großbank und derzeit geschäftsführender Gesellschafter einer Finanzierungsgesellschaft, verfasste die Einführung und betonte die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Dr. Herbert Schönle, außerordentlicher Professor für deutsches Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kommentierte die einzelnen Normen des Gesetzes.
Carl Zimmerer Knihy






Eine Bilanz ist kein statisches Dokument, sondern ein dynamischer Prozess. Es gibt keine umfassende Theorie, die alle Aspekte eines Unternehmens aus der Bilanz erschließt. Während man anerkennen muss, dass nicht alles aus einer Bilanz ersichtlich ist, sollte man dennoch nicht annehmen, dass die aktuellen Bilanzierungspraktiken in Deutschland keine Verbesserungen benötigen. Die Bilanz bleibt ein entscheidendes Werkzeug zur Beurteilung wirtschaftlicher Verhältnisse, sei es in Bezug auf Vermögen, Gewinn oder Verpflichtungen. Zukünftig wird sich daran nichts ändern, weder national noch international. Daher ist es wichtig, bestehende Mängel zu identifizieren, Fehler zu vermeiden und gezielte Fragen zu stellen, um präzise Ergebnisse zu erzielen. Der Autor, ein Praktiker, verfolgt nicht das Ziel, bestehende Bilanztheorien zu erweitern oder ein vollständiges System zu präsentieren. Vielmehr bietet er einige Anregungen, die ihm während seiner beruflichen Laufbahn aufgefallen sind. Sein Ziel ist es, das Verständnis sowohl für den Bilanzierenden als auch für den Bilanzbetrachter zu fördern, ohne dabei die Interessen des Fiskus zu beeinflussen.