Eduard Picker hat maßgeblich das kollektive Arbeitsrecht geprägt. Dieser Band bietet eine umfassende Darstellung seiner Konzepte und versammelt zentrale Texte, die dem Leser den Zugang zum kollektiven Arbeitsrecht erleichtern. Er fördert das Verständnis, dass Einzelfragen im Kontext grundlegender Prinzipien betrachtet werden müssen.
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen steht heute nicht ernsthaft in Streit. Ist aber der lebendige Mensch in gleicher Weise unantastbar? Zusehends wird das Menschenleben umgedeutet vom Selbstzweck, den es unbedingt zu schützen gilt, zum verfügbaren Mittel für fremde Lebensplanungs- und Qualitätsinteressen. Die Gesellschaft in Form der öffentlichen Meinung, die Sozial- und Humanwissenschaften und nicht nur sie haben begonnen, den Wert eines Lebens zu bewerten, und haben bereits die Perspektiven entscheidend verändert: Menschenwürde und Menschenleben driften unaufhaltsam auseinander. Mit Händen zu greifen ist diese Entwicklung in den praktischen Ethiken, noch vor kurzem mit Abscheu zurückgewiesen, wie sie beispielsweise von Peter Singer vertreten wird. Sie beruhigen das kollektive Gewissen. Sie unterfangen moralisch jenen Hemmungsverlust der Gesellschaft, der seinen Anfang bei den Zellklumpen nahm, die noch kein menschliches Antlitz tragen, und der längst auch die Lebensphase erreicht hat, in der das menschliche Antlitz durch Krankheit oder Alter verwelkt. Damit scheint die Beschwörung seines obersten Wertes den Menschen selbst kaum zu schützen. Im Gegenteil scheint sich eine Gesellschaft, die seine Würde immer geflissentlicher verklärt und entrückt, ein Alibi dafür schaffen zu wollen, daß sie über das menschliche Leben immer ungehemmter verfügt.
Der Band vereint sieben Schriften zum negatorischen Rechtsschutz. Sie verbindet ein doppeltes Ziel: Einerseits sollen an der negatorischen Haftung in ihrem Zusammenwirken mit der Delikts- und Bereicherungshaftung die Wertungs-, Gestaltungs- und Funktionsprinzipien des Privatrechts aufgezeigt werden. Insoweit soll die geltende Ordnung als eine Rechtszuweisungsordnung verdeutlicht werden, die durch die strenge Ausrichtung der instrumentellen Schutzinstitute auf die zugewiesene materiale Rechtsposition charakterisiert und damit subjektivrechtlich verfasst ist. Andererseits soll diese Klärung des Privatrechtssystems mit seinem Zusammenspiel von Rechtszuweisung und Rechtsschutz die unverändert umstrittene negatorische Haftung als eine ursachenunabhängige Zustandshaftung erweisen, die sich allein auf die Beseitigung oder Abwehr eines bestehenden oder drohenden rechtszuweisungswidrigen Zustands bei den beiden Parteien richtet. Insbesondere soll sie deren Geltung auch für die Störerhaftung der Intermediäre des Internets bei Verletzung persönlichkeits-, immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Rechte belegen. „Die Theorie Pickers ist eine brillante dogmatische Leistung...Überdies befindet sie sich im Schrifttum deutlich im Vordringen.“ Claus-Wilhelm Canaris (zu Eduard Pickers Dissertation) Lehrbuch des Schuldrechts 1994, 696