Die Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Beitragsvorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)
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Die Beitragsvorenthaltung ( 266 a StGB) stellt eine häufig unterschätzte Form der Wirtschaftskriminalität dar. Oft im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung oder Konkursdelikten auftretend, entstehen in Deutschland alljährlich Schäden in Milliardenhöhe. Die vorliegende Arbeit stellt die erste umfassendere Untersuchung der erst 1986 durch das 2. WiKG in das Strafgesetzbuch aufgenommenen Vorschrift dar. Sie stellt klar, daß auch in den Fällen der vereinbarten Schwarzarbeit eine Beitragsvorenthaltung liegt. Andererseits kann ein Vorenthalten nur dann in Betracht kommen, wenn es zu einer zumindest teilweisen Auszahlung des Lohnes an den Arbeitnehmer gekommen ist. Ferner wird die Strafbarkeit der Beitragsvorenthaltung als Beitragsbetrug ( 263 StGB) diskutiert, wobei zahlreiche in diesem Zusammenhang auftretende Probleme erörtert werden.