Der Rückgriffsanspruch des Handelnden gegen die Gründer einer Vor-GmbH
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Durch die Begrenzung der Handelndenhaftung aus 11 Abs. 2 GmbHG auf die Person des Geschäftsführers und die Beschränkung der Gründerhaftung ergibt sich folgende Frage: Hat der Geschäftsführer, der der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgesetzt ist, einen eigenen Rückgriffsanspruch gegen die Gründer? Diese Frage wird in Rechtsprechung und Lehre bislang keiner überzeugenden Lösung zugeführt. Ein solcher Anspruch des Geschäftsführers besteht nach Auffassung des Verfassers aus 11 Abs. 2 GmbHG. Danach «handeln» auch die Gründer, wenn sie mit dem Geschäftsführer den Anstellungsvertrag abschließen. Eine solche Auslegung des 11 Abs. 2 GmbHG gebietet Art. 7 der Richtlinie 68/151/EWG. Die gegenwärtige Begrenzung der Handelndenhaftung auf den Geschäftsführer ist richtlinienwidrig.
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Der Rückgriffsanspruch des Handelnden gegen die Gründer einer Vor-GmbH, Walter Klein
- Jazyk
- Rok vydání
- 1993
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Der Rückgriffsanspruch des Handelnden gegen die Gründer einer Vor-GmbH
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Walter Klein
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1993
- ISBN10
- 3631462018
- ISBN13
- 9783631462010
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Durch die Begrenzung der Handelndenhaftung aus 11 Abs. 2 GmbHG auf die Person des Geschäftsführers und die Beschränkung der Gründerhaftung ergibt sich folgende Frage: Hat der Geschäftsführer, der der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgesetzt ist, einen eigenen Rückgriffsanspruch gegen die Gründer? Diese Frage wird in Rechtsprechung und Lehre bislang keiner überzeugenden Lösung zugeführt. Ein solcher Anspruch des Geschäftsführers besteht nach Auffassung des Verfassers aus 11 Abs. 2 GmbHG. Danach «handeln» auch die Gründer, wenn sie mit dem Geschäftsführer den Anstellungsvertrag abschließen. Eine solche Auslegung des 11 Abs. 2 GmbHG gebietet Art. 7 der Richtlinie 68/151/EWG. Die gegenwärtige Begrenzung der Handelndenhaftung auf den Geschäftsführer ist richtlinienwidrig.