Abstimmungsverbot und strategisches Parallelverhalten im Wettbewerbsrecht
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Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit einem wettbewerbsrechtlichen Thema, dem einst eine große Bedeutung für die Theorie und die Praxis des Wettbewerbsrechts beigemessen wurde und das dementsprechend auch intensiv diskutiert wurde, das im weiteren Verlauf aber in den Hintergrund getreten ist. Die Einfügung eines Verbots aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in das GWB, durch Gesetz von 1973, war mit der Erwartung verbunden gewesen, dadurch Lücken in der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen zu schließen, die sich gerade in oligopolistischen Marktstrukturen als Problem erwiesen hatten, da sich gezeigt hatte, daß hier Wettbewerbsbeschränkungen ohne vertragliche Vereinbarungen möglich sind. Das Verbot des aufeinander abgestimmten Verhaltens (§ 25 Abs. 1 GWB a. F. ) hat jedoch in der Praxis der Kartellbehörden und in der Rechtsprechung keine rechte Bedeutung erlangt. Das Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens, das als Reaktion auf den Teerfarben-Beschluß des BGH von 1970 in das GWB eingefügt worden war, erwies sich wegen der schwierigen Abgrenzungs- und Beweisfragen als schwer handhabbar. Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene 6. GWB-Novelle vom 7. 5. 1998 hat zwar das bisher in § 25 Abs. 1 GWB a. F. geregelte Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens mit den anderen Verbotstatbeständen in einen neugefaßten § I GWB aufgenommen, sieht aber in der Sache keine Neuregelung des abgestimmten Verhaltens vor. Die vorliegende Arbeit greift diesen Problemkomplex in einer umfassenden Untersuchung wieder auf und unternimmt es, durch Heranziehung der ökonomischen Spieltheorie rechtlich handhabbare Kriterien zu entwickeln, um wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensabstimmungen von rein marktmäßigen Vorgängen abzugrenzen und die Nachweisprobleme zulösen.