Service public und Art. 86 Abs. 2 EGV
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Das Rechtsinstitut des service public ist prägend für das französische Verwaltungsrecht und ermöglicht es, die staatliche gemeinwohlorientierte Wirtschaftstätigkeit in einen rechtlichen Rahmen einzuordnen. Der service public kann zur Auslegung von Art. 86 Abs. 2 EGV und zur Bestimmung eines europäischen service public-Begriffs herangezogen werden. Durch den so ausgelegten Art. 86 Abs. 2 EGV besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Vorschriften des Vertrages bei Vorliegen eines europäischen service public. Die Befreiung hängt davon ab, wie die Mitgliedstaaten eine gemeinwohlorientierte Aufgabe definiert haben und inwieweit eine Befreiung zu ihrer Erfüllung erforderlich ist. Verschiedene vertragsimmanente Schranken des EGV verhindern dabei eine willkürliche Umgehung und Außerkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten.