Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil der Führungskräfte börsennotierter Unternehmen
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Seit einigen Jahren ist in der Praxis eine stark steigende Nachfrage nach Aktienoptions-programmen festzustellen. Es gibt kaum ein deutsches Unternehmen des DAX, welches nicht die Vergütung seiner Führungskräfte mittels Vergütungsaktienoptionen am Börsen-kurs des Unternehmens ausgerichtet hat. Eine Vergütungsaktienoption wird dabei definiert als das an seine Führungskräfte eingeräumte Recht, durch einseitige Willenserklärung der Führungskräfte Aktien des Unternehmens innerhalb einer bestimmten Frist zu bereits fest vereinbarten Konditionen zu erwerben. Zur Zeit existieren keine konkreten gesetzlichen Vorschriften für die Bilanzierung von Ver-gütungsaktienoptionen in Handels- und Steuerbilanz. Somit sind durch die Auslegung der Zwecke des Jahresabschlusses sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sachgerechte Bilanzierungsgrundsätze für sämtliche Deckungsmaßnahmen – bedingte Kapitalerhöhung, Erwerb eigener Aktien, Programmkauf sowie Kursgewinnrechte – aus-zuarbeiten. Entscheidend für die bilanzielle Behandlung muß sein, wann das Unternehmen seine Verpflichtung aus der Optionsvereinbarung erfüllt. Entweder erfolgt dies unmittelbar mit der Optionseinräumung oder erst mit der tatsächlichen Optionsausübung. Demzufolge wäre die Bilanzierung einerseits durch den Ansatz eines aktivischen Rechnungsabgren-zungspostens vorzunehmen; andererseits wäre infolge des bestehenden Erfüllungsrück-standes eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Aus steuerlicher Sicht ist dagegen von Interesse, wann die aus den Aktienoptionen resul-tierenden geldwerten Vorteile im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Führungskräfte zu versteuern sind. In Frage kommt der Zeitpunkt der Optionseinräumung, der erstmals möglichen sowie der tatsächlichen Optionsausübung. Genauso interessant ist die Prüfung des Besteuerungszeitpunktes im internationalen Kontext. Aufgrund unter-schiedlicher Besteuerungszeitpunkte sind bei Expatriates Fallgestaltungen denkbar, die zu „weißen“ Einkünften oder aber zu Mehrfachbesteuerungen führen. Zur Lösung dieser Probleme soll die vorliegende Arbeit beitragen.