Gestaltung fusionsähnlicher Unternehmensverbindungen
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Im Zuge der Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft haben sich unterschiedliche Kooperationsformen von Unternehmen herausgebildet. Neben Eigenkapitalverbindungen – ge-meint sind vertikale Konzernierung oder Verschmelzung – oder eher losen bzw. auf unternehme-rische Teilbereiche beschränkten Kooperationen, wie beispielsweise Arbeitsgemeinschaft oder Gemeinschaftsunternehmen, kommt weiterhin die fusionsähnliche Unternehmensverbindung in Betracht. Dabei handelt es sich um eine Verbindung zweier oder mehrerer Rechtsträger, die sich wirtschaftlich nahezu wie eine Vollfusion auswirkt, aber weder eine umwandlungsrechtliche Ver-einigung noch eine unternehmensvertragliche Verbindung darstellt. Beispiele für fusionsähnliche Unternehmensverbindungen finden sich im anglo-amerikanischen Rechtskreis, der deutlich mehr Anschauungsmaterial als die deutsche Rechtspraxis bietet. Anhand der Analyse ausgesuchter Praxisbeispiele werden zunächst Begriff und Tatbestand der fusionsähnlichen Unternehmensverbindung geklärt, bevor eine Auseinandersetzung mit dem Verhältnis zum Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG erfolgt. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der fusionsähnlichen Unternehmensverbindung um eine „qualifizierte Variante“ des Gleichordnungskonzerns handelt. Nachfolgend werden die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse und Möglichkeiten der Gestaltung einer fusionsähnlichen Unternehmensverbindung unter Beteiligung einer deutschen AG untersucht. Dies betrifft u. a. die Bildungsgrundlage, die Kompetenzen der Hauptversammlung im Rahmen des Bildungsvorgangs, die Errichtung einer einheitlichen Leitung sowie einer gemeinsamen Beschlußfassung der Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften und die Haftungsverhältnisse. Es stellt sich heraus, daß aufgrund der Satzungsstrenge des AktG zahlreiche Gestaltungen, die für den Erfolg der aus dem Ausland bekannten fusionsähnlichen Unternehmensbedingungen von wesentlicher Bedeutung sind, nicht oder nur unzureichend ins deutsche Recht umgesetzt werden können. Daraus ist zu folgern, daß fusionsähnliche Unternehmensverbindungen unter Beteiligung einer deutschen AG eine eingeschränkt attraktive Alternative zu klassischen Kooperationsformen darstellen und daher die deutsche AG als Partner einer grenzüberschreitend angelegten fusionsähnlichen Unternehmensverbindung nur bedingt in Frage kommt.