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Der Autor untersucht die Wechselwirkungen zwischen EG-Richtlinien und nationalem Recht, insbesondere hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung und der richtlinienkonformen Auslegung. Er analysiert, wie nationale Gerichte zur Umsetzung von Richtlinien beitragen können, insbesondere durch richtlinienkonformes Richterrecht. Der Verfasser unterscheidet zwischen der negativen unmittelbaren Wirkung, bei der richtlinienwidriges nationales Recht außer Acht gelassen wird, und der positiven unmittelbaren Wirkung, bei der Richtlinienvorschriften aktiv angewendet werden. Letztere ist laut EuGH-Rechtsprechung auch in horizontalen Rechtsverhältnissen zulässig. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ist in Art. 249 Abs. 3 EGV verankert und hat unmittelbare Geltung in den nationalen Rechtsordnungen, wobei ihre Grenzen aus diesen abgeleitet werden müssen. In kodifizierten Rechtsordnungen wie der deutschen spielt Richterrecht eine bedeutende Rolle, kann jedoch nur begrenzt zur Richtlinienumsetzung beitragen. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist wegen der erforderlichen Klarheit ausgeschlossen, während die richterrechtliche Konkretisierung von Generalklauseln möglich ist, sofern das Interesse an der Erhaltung nationaler dogmatischer Strukturen überwiegt. Aus methodologischer und verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Umsetzung jedoch problematisch, da sie die Flexibilitätsfunktion der Generalklausel untergräbt.
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Richtlinienumsetzung durch die Rechtsprechung, Jan-Christoph Herrmann
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