Die Schweigepflicht der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter im Strafvollzug
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Die Studie behandelt erstmals monografisch das Thema der innerbehördlichen Schweigepflicht der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter im Strafvollzug nach §§ 182 StVollzG, 203 StGB. Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 26. August 1998 hat der Gesetzgeber die im Spannungsfeld zwischen Geheimhaltungsinteresse und Offenbarungsnotwendigkeit angesiedelte zentrale Frage der intramuralen Verschwiegenheit in § 182 StVollzG geregelt. Damit verbunden war der Versuch, die grundsätzlich vorgeschriebene Schweigepflicht durch Offenbarungsbefugnisse und -pflichten gegenüber der Anstaltsleitung mit den Aufgaben des Strafvollzugs in Einklang zu bringen. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die besondere Stellung der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter innerhalb der Vollzugsbehörde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Fachkräfte nicht nur für die Behandlung und Betreuung des Gefangenen zuständig, sondern gleichzeitig noch als Bestandteil der Exekutive in vollzugliche Maßnahmen und Entscheidungsabläufe eingebunden sind. Genau diese ambivalente Stellung, die Aufgaben der Hilfe und Kontrolle miteinander verbindet, macht den Umgang mit der Schweigepflicht im Strafvollzug so schwierig. Während das Geheimhaltungsinteresse des Strafgefangenen durch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG geschützt ist, können das Erfordernis eines funktionierenden Vollzugs und der Schutz von Leib und Leben des Gefangenen oder Dritter für eine Offenbarung von Geheimnissen gegenüber der Anstaltsleitung sprechen. Nach Ausführungen zum geschützten Rechtsgut des § 203 StGB wird zum besseren Verständnis der Neuregelung der Meinungsstand zur Frage der Schweigepflicht im Strafvollzug vor der Einführung des § 182 StVollzG dargestellt. Hier zeigt sich, dass es sich um einen Bestandteil des allgemeinen Problems der innerbehördlichen Schweigepflicht von Amtsträgern in Doppelstellung handelt, das weit über den Bereich des Strafvollzugs hinaus Bedeutung besitzt. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt darin, den Grundsatz der innerbehördlichen Schweigepflicht der Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter nach §§ 182 Abs.2 S.1 StVollzG, 203 Abs.1 Nr.1, 2 und 5 StGB und seine Durchbrechungen durch befugte Offenbarungen darzustellen. Dabei steht die Durchbrechung der Schweigepflicht gegenüber dem Anstaltsleiter gemäß § 182 Abs.2 S.2 und 3 StVollzG im Mittelpunkt der Betrachtungen. Hier wird das Hauptaugenmerk darauf gelegt, ob die Vorschrift trotz ihres weiten Wortls eine Auslegung ermöglicht, die sowohl dem Geheimhaltungsbedürfnis der Gefangenen als auch den Vollzugsinteressen gerecht wird. Untersucht wird ferner, ob neben der Offenbarung von Geheimnissen gegenüber dem Anstaltsleiter noch Raum bleibt für Offenbarungen gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie gegenüber Vollzugsbediensteten und Gefangenen.