Die bedingte Haftentlassung lebenslänglicher Gefangener
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Die Ausgestaltung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, insbesondere die Gestaltung ihres Vollzuges, ist wie kaum ein anderer Bereich des strafrechtlichen Sanktionensystems durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst. Mit seiner ersten „Lebenslänglich-Entscheidung“ (BVerfGE 45, 187 ff.) hat das Gericht die Einführung des § 57 a StGB mit der Schaffung der Möglichkeit, die Vollstreckung des „Restes“ einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung neben dem bis dahin allein eröffneten Gnadenweg veranlasst. Mit der zweiten „Lebenslänglich-Entscheidung“ (BVerfGE 86, 288 ff.), welche Ausgangspunkt der Monographie ist, hat das Bundesverfassungsgericht die bis dahin in der fachgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auslegung der Inhalte der gemäß § 57 a StGB zu treffenden Aussetzungsentscheidung sowie die korrespondierenden Zuständigkeiten von Tatgerichten einerseits und Vollstreckungsgerichten andererseits im Zusammenhang mit der bewährungsweisen Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe mittels einer kühnen „verfassungskonformen Auslegung“ der einschlägigen Vorschriften der StPO und des GVG nachhaltig verändert. Die Folgen dieser zweiten Lebenslänglich-Entscheidung für die tat- und vollstreckungsrichterliche Praxis sind trotz des mittlerweile vergangenen Zeitraums nicht vollständig bewältigt. Das gilt sowohl für tatrichterliche Erkenntnisse in Strafsachen mit dem Strafausspruch „lebenslange Freiheitsstrafe“ als auch für den vollstreckungsgerichtlichen Umgang mit sog. Altfällen, d. h. der Vollstreckung von lebenslanger Freiheitsstrafe gegen solche Täter, bei denen zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht über das für die spätere Aussetzungsentscheidung relevante Vorliegen einer besonders schweren Schuld im Sinne des § 57 a StGB zu entscheiden war. Die Monografie nimmt zu den verfassungs- und strafrechtlichen Problemen Stellung und erörtert praktikable Problemlösungen in rechtlich vertretbarer Weise.