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Die Auswirkungen des europäischen Beihilferechts auf privatrechtliche Subventionsverträge

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Nach Art. 87 Abs. 1 EG ist eine wettbewerbsverfälschende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausgehend von einer Analyse des EG-Beihilferechts bei Beihilfen, die nicht durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt, sondern durch einen privatrechtlichen Subventionsvertrag gewährt werden, werden die EG-rechtlichen Anforderungen an die nationalen Rechtsordnungen und die Rechtsfolgen bei der Rückabwicklung solcher Beihilfen dargestellt. Ein Rechtsgeschäft, das entgegen dem Durchführungsverbot abgeschlossen wurden, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, und ist bis zum Abschluss der Kommissionsprüfungen schwebend unwirksam. Es wird nach einer Negativentscheidung der Kommission nichtig. Das auf der Grundlage eines solchen nichtigen Beihilferechtsgeschäfts Gewährte kann dann nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion zurückgefordert werden. Da der Beihilfeempfänger nur dann berechtigtes Vertrauen geltend machen kann, wenn er sich bei der Leistungsgewährung über die Einhaltung des Beihilfekontrollverfahrens informiert hat, kann er sich grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

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2003, měkká

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