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Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat

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Der Aufstieg der naturwissenschaftlich orientierten Kriminologie rüttelte im ausgehenden 19. Jahrhundert an den Grundlagen der Strafrechtspflege. Immer häufiger stellten psychiatrische Sachverständige die Unzurechnungsfähigkeit eines Angeklagten fest. Medizinische Erklärungen kriminellen Verhaltens verdrängten die Annahme der Willensfreiheit, auf der das strafrechtliche Prinzip der Schuldvergeltung beruhte. Neue Ansätze der Kriminalpolitik waren gefragt, als die biologische ?›Abnormität‹ des Verbrechers zum ›Normalfall‹ wurde: Die Strafe sollte sich nicht mehr an der Tat, sondern am Täter orientieren. Die ›Unschädlichmachung‹ der ›Gewohnheitsverbrecher‹ und die ›Resozialisierung‹ der ›Gelegenheitsverbrecher‹ wurden zu Hauptzielen einer Strafrechtsreformbewegung. Christian Müllers Studie beleuchtet die Medikalisierung der Kriminalität als Teil jener umfassenden Verwissenschaftlichung des Sozialen, die sich in der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik vollzog.

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2004, měkká

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