Beschränkung der Verlustberücksichtigung bei der Umstrukturierung von Körperschaften
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Die Möglichkeit, bei der Einkommenserzielung erlittene Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen, ist von der modemen Steuergesetzgebung immer stärker eingeschränkt worden. In der Öffentlichkeit haben sich diese Einschränkungen sogar zu einem Politikum entwickelt, indem sich die Bundesregierung den sogenannten „Subventionsabbau“ auf die Fahne schrieb. Bei welchen „Subventionen“ es sich aber tatsächlich um staatliche Vergünstigungen handelt, die ohne Bedenken gegen verfassungsrechtliche Gebote abgebaut werden können, bedarf einer näheren Untersuchung. Einige „Subventionen“ entpuppen sich hierbei als steuersystematisch notwendige Institutionen, die ohne Verstoß insbesondere gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aufgehoben oder beschränkt werden dürfen. Das Buch untersucht fünf ausgewählte Vorschriften, welche für die Verlustberücksichtigung bei der Umstrukturierung von Körperschaften bedeutsam sind und welche in den letzten Jahren zum Nachteil der Steuerpflichtigen verschärft worden sind. Der Schwerpunkt liegt hierbei im Umwandlungssteuerrecht. Von Gesetzesänderungen betroffen ist zunächst die Behandlung des Übernahmeverlustes im Rahmen der Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft. Ein Übernahmeverlust kann seit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 gern. § 4 Abs. 6 UmwStG nicht mehr angesetzt werden. Auch die Behandlung von Verlustvorträgen gern. § 4 Abs.2 Satz 2 UmwStG hat durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999 und durch das Steuersenkungsgesetz Modifikationen erfahren. Weiterhin haben sich für die Umwandlung einer Körperschaft in eine andere Körperschaft Änderungen ergeben durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997. Zum einen wird der sog. Beteiligungskorrekturgewinn gern. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in höherem Maße hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung ist bedeutsam, wenn vor der Umwandlung verlustbedingt etwa eine Teilwertabschreibung der Gesellschaftsanteile vorgenommen wurde. Zum anderen sind die Voraussetzungen, unter denen Verlustvorträge gern. § 12 Abs. 3 UmwStG übernommen werden können, verschärft worden. Schließlich ist durch dasselbe Gesetz auch im Körperschaftsteuerrecht die Berücksichtigung von Verlustvorträgen gern. § 8 Abs. 4 KStG erschwert worden.