Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren
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Die Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren stellt ein Dauerthema im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Verfahrensfehlerlehre dar. Zahlreiche Vorschriften im Verwaltungsrecht (§§ 45 VwVfG, 41 SGB X, 126 AO, 17 Abs. 6 c S. 2 FStrG, 215 a BauGB) ermöglichen der Verwaltung, einen Verfahrensrechtsfehler nachträglich in einem Fehlerbehebungsverfahren zu beseitigen. Die Heilungsvorschriften stehen jedoch im Schatten der Unbeachtlichkeits- und Rügeklauseln sowie der ergebnisfixierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Analyse der Funktionen des Verwaltungsverfahrens führt zu einer Kritik der herrschenden Verwaltungspraxis. Erforderlich ist eine Neuaustarierung der Verfahrensfehlerlehre: der Fehlerheilung kommt gegenüber der Fehlerunbeachtlichkeit ein Vorrang zu. Das Instrument der Heilung ist geeignet, ein rechtsstaatliches und demokratisches Verfahrensverständnis zu verwirklichen, ohne die Verwaltungseffizienz zu vernachlässigen.