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Das Rechtsberatungsgesetz und die Scheidungsberatung der Jugendhilfe

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Nach § 17 SGB VIII (früher: KJHG) haben Eltern bei Trennung oder Scheidung Anspruch auf Beratung durch die verschiedenen Träger der Jugendhilfe. Die Eltern sollen insbesondere Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur künftigen Wahrnehmung der elterlichen Sorge erhalten. Das Rechtsberatungsgesetz indes weist die Aufgabe der Beratung in Rechtsangelegenheiten in erster Linie den Anwälten zu. Mitarbeiter in der Trennungs- und Scheidungsberatung können deshalb leicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Konflikt geraten, wenn sie rechtsberatend tätig werden. Es sind aus diesem Grund bereits mehrfach Unterlassungsansprüche gegen Beratungsstellen durch Anwälte oder Anwaltskammern gerichtlich geltend gemacht worden. Die Arbeit analysiert, wie weit die Behandlung von Rechtsfragen durch die Träger der Jugendhilfe tatsächlich gehen darf und welche Konsequenzen drohen, wenn dieser Handlungsrahmen überschritten wird. Sie zeigt aber auch Wege für die Praxis auf, durch eine Kooperation mit Anwälten das Beratungsangebot zu optimieren. Die Untersuchung belegt, dass sich die freien, nichtkirchlichen Träger der Jugendhilfe allenfalls auf eine analoge Anwendung des § 3 RBerG berufen können, wenn sie Fragen des Sorge- und Umgangsrechts thematisieren. Die Arbeit schließt daher mit einem Vorschlag zur Ergänzung dieser Norm durch den Gesetzgeber, um Rechtssicherheit zu schaffen. Insofern liefert das Werk einen Beitrag zur hochaktuellen Reformdebatte um das Rechtsberatungsgesetz und die dabei viel diskutierte Frage, ob dieses unter der NS-Herrschaft entstandene Gesetz noch zeitgemäß ist. Der Band ist daher nicht nur für all jene von Interesse, die sich beruflich mit dem Spannungsfeld zwischen dem Rechtsberatungsgesetz und dem § 17 SGB VIII befassen (Rechtsanwälte, Anwaltskammern, Jugendhilfeträger und Mitarbeiter in den Beratungsstellen), sondern auch für diejenigen, die die laufende Reformdiskussion verfolgen bzw. mitgestalten (Kirchen, Verbände, Vereine, Parteien und Mandatsträger).

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2004

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