Die Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrags
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Der unbezifferte Klageantrag gehört zum Prozessalltag, nicht nur bei Anträgen auf angemessenes Schmerzensgeld, sondern auch in zahlreichen anderen Fällen, in denen die Bewertung der Klageforderung besondere Schwierigkeiten bereitet. Seine Zulässigkeit wird heute angesichts der seit Jahrzehnten geübten gerichtlichen Praxis kaum mehr in Frage gestellt, und dies obwohl der unbezifferte Klageantrag mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gar nicht und mit wichtigen zivilprozessualen Instituten nur schwer vereinbar ist. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für die einschlägigen Fälle in § 92 Abs. 2 ZPO eine gänzlich andere, sogar entgegengesetzte, Konzeption verfolgt, wird seine breite Akzeptanz noch fragwürdiger. Einige Probleme, die ein unbezifferter Antrag im vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Zivilprozess aufwirft, zum Beispiel die Ermittlung einer Beschwer, hat die Rechtsprechung freilich mit Hilfe einer die Bezifferung ersetzenden Größenordnungsangabe zu lösen versucht. Die Judikatur zur Größenordnung war in den letzten Jahren allerdings erheblichen Schwankungen ausgesetzt. Leider hat sie nicht nur bekannte Probleme gelöst, sondern auch neue geschaffen. Der Autor zeigt die jüngsten Entwicklungen auf und unterzieht sie einer kritischen Analyse. Er misst die contra legem ergangene Rechtsprechung an ihren ursprünglichen Zielen und überprüft, ob eine Aufweichung des Bestimmtheitsgebots tatsächlich erforderlich und geboten ist. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob § 92 Abs. 2 ZPO die vom Gesetzgeber zugedachte Bedeutung erlangt, also ob die kostenrechtliche Lösung sachgerechte Ergebnisse ermöglicht und damit eine Alternative zum unbezifferten Klageantrag bietet.