Der Verkauf unter Einstandspreis
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Gegenstand der Arbeit ist die Bewertung des Verlustpreisverkaufs aus kartellrechtlicher Sicht. Durch die 6. Kartellrechtsnovelle wurde erstmals im deutschen Kartellrecht der Verkauf unter Einstandspreis ausdrücklich genannt und bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen verboten. Der zu diesem Zweck neu eingefügte § 20 Abs. 4 S. 2 GWB zählt zu den rechtspolitisch umstrittensten Bestimmungen des Kartellgesetzes überhaupt. Erstmals angewendet wurde § 20 Abs. 4 S. 2 GWB im Herbst 2000, als das Bundeskartellamt den drei Supermarktketten Wal-Mart, Lidl und Aldi Nord ihre seit Mai andauernden Niedrigpreisaktionen auf einem Niveau unter Einstandspreis fortzuführen untersagte. Im November 2002 gab der Bundesgerichtshof dem Bundeskartellamt grösstenteils Recht. Ferner veröffentlichte das Bundeskartellamt im Oktober 2000 Auslegungskriterien zum Begriff des Einstandspreises, die es im August 2003 überarbeitete. Nach einem historischen Abriss der Entwicklung der Bewertung des Verlustpreisverkaufs bis zur 6. Kartellrechtsnovelle (2. Teil) liegt ein Schwerpunkt auf der Untersuchung der Rechtslage in den Vereinigten Staaten, sowohl nach Bundesrecht, als auch nach dem Recht der Einzelstaaten (3. Teil). Besonderes Augenmerk kommt dabei dem Brooke-Group-Urteil des US Supreme Court von 1993 zu, das die Rechtslage in den Vereinigten Staaten wesentlich geändert hat. Aufgezeigt werden die Auswirkungen dieser Rechtsprechung, sowohl auf das deutsche, als auch auf das EG-Kartellrecht. Danach leitet die Darstellung des französischen Rechts über zur Auseinandersetzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, das sowohl im Hinblick auf die Vereinbarkeit nationaler Verbote des Verkaufs unter Einstandspreisen mit dem Europäischen Wettbewerbsrecht, als auch im Hinblick auf die Bewertung des Verkauf unter Einstandspreis nach europäischem Kartellrecht untersucht wird (4. Teil). Im Hauptteil wird dargelegt, wann ein Verkauf von Waren und gewerblichen Leistungen unter ihren jeweiligen Einstandspreisen einen Verstoss gegen die Norm begründet (5. Teil). Ziel der Arbeit ist dabei, durch eine Normkonkretisierung des § 20 Abs. 4 S. 2 GWB einen Beitrag zur Rechtsklarheit zu erbringen. So werden besonders die zahlreichen unbestimmten, normativen Rechtsbegriffe der Norm betrachtet. Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Bestimmung des Begriffs des Einstandspreises im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 2 GWB, einem dem Kartellgesetz bislang unbekannten Tatbestandsmerkmal. Ferner werden die Tatbestandsmerkmale „nicht nur gelegentlich“ und „sachlich gerechtfertigt“ voneinander abgegrenzt und Fallgruppen hierzu entwickelt. Schliesslich wird untersucht, ob und wie Marktwirkungen im Rahmen des § 20 Abs. 4 S. 2 GWB Berücksichtigung finden (de minimis-Regel). Zudem werden die Rechtsfolgen eines Verstosses gegen § 20 Abs. 4 S. 2 GWB beschrieben. Schliesslich werden rechtspolitische Vorschläge erarbeitet; diese gehen auf die Frage der Notwendigkeit des § 20 Abs. 4 S. 2 GWB und seiner Effizienz im Sinne der Gesetzesverfasser ein. Abschliessend wird im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Frage erörtert, wie mit Verkäufen der produzierenden Unternehmen unter den Selbstkosten ihrer Produktion zu verfahren ist, die nicht unter § 20 Abs. 4 S. 2 GWB fallen.