Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt
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Öffentlichkeit der Rechtsprechung wird heute in erster Linie durch die Medien bewirkt; sie setzt die Zugänglichkeit der Dritten Gewalt für die Medien voraus. Die massenhafte Vergrößerung des Publikums verschärft jedoch zugleich die negativen Folgen der Öffentlichkeit. In der Frage nach der Zulassung von Fernsehkameras im Gerichtssaal kommt die Problematik besonders deutlich zum Ausdruck, ohne sich freilich auf diese Konstellation zu beschränken. Christian von Coelln leistet einen Beitrag zur Klärung der insofern bestehenden verfassungsrechtlichen Gemengelage von Grundrechten (Medienfreiheiten, Persönlichkeitsrechten) und Staatsstrukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit). Er qualifiziert die Medienöffentlichkeit der Rechtsprechung als Verfassungsgrundsatz, der sich auf sämtliche Medien und auf die Tätigkeit der Rechtsprechung als Ganzes erstreckt. Neben der Teilnahme von Journalisten an Gerichtsverhandlungen behandelt er namentlich die Frage der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen in und um den Gerichtssaal, wobei besonderes Augenmerk auf der grundrechtlichen Position der Medien liegt. Das umfassende gesetzliche Verbot von Rundfunkaufnahmen während laufender Verhandlungen hält der Autor für verfassungswidrig. Schließlich geht er u. a. noch auf die Veröffentlichung von Entscheidungen und auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte ein.