Illegaler Artenhandel nach dem Bundesnaturschutzgesetz
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Am 1. Januar 1987 trat die geänderte Fassung des BNatSchG in Kraft, welche erstmals die Möglichkeit strafrechtlicher Ahndung von Verstößen gegen den Artenschutz vorsah. Für streng geschützte Arten stellt § 66 Abs. 4 BNatSchG nunmehr auch fahrlässige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen unter Strafrechtsschutz. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand wird § 66 IV BNatSchG überwiegend als Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination verstanden und auch in der Praxis in dieser Form angewendet. Eine solche Rechtspraxis ist keineswegs selbstverständlich, da ein solcher Konsens bis 1996 nicht bestand, sondern vielmehr davon ausgegangen wurde, dass die Norm als Fahrlässigkeitstatbestand zu verstehen sei. Im Jahre 1996 erging dann jedoch eine Entscheidung des BGH, nach der § 66 IV BNatSchG eine Vorsatz- Fahrlässigkeits- Kombination darstelle. Seitdem wird die Norm auch in der Strafverfolgungspraxis nur noch als Vorsatz-Fahrlässigkeits- Kombination angewendet. Auch die Literatur hat diese Entscheidung weitgehend kritiklos übernommen. Bisher fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb § 66 IV BNatSchG trotz entgegenstehenden Wortls als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination interpretiert werden sollte. Die Arbeit zielt auf die Klärung der Frage ab, ob eine solche Gesetzesinterpretation nach Wortl, Systematik und Zweck des § 66 Abs. 4 BNatSchG zulässig ist. Es handelt sich um eine Problematik, die von erheblicher Bedeutung für die Strafverfolgungspraxis ist. Denn der Nachweis, dass der Täter Kenntnis von dem besonderen Schutz der jeweiligen Art hatte, gelingt nur selten. Dies hat zur Folge, dass § 66 Abs. 4 BNatSchG in der Praxis seit 1996 kaum noch zur Anwendung gelangt. Fahrlässige Verstöße gegen den Artenschutz werden nunmehr fast ausschließlich im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt, was im Hinblick auf das hinter § 66 Abs. 4 BNatSchG stehende Schutzgut bedenklich erscheint.