Die Erhebung von Vorzugslasten durch die Wirtschaftsaufsichts- und Regulierungsbehörden
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Mit der Etablierung eines Verwaltungsregulierungsrechts seit Mitte der 1990er Jahre ging eine Erhebung von Vorzugslasten in vorher nicht da gewesener Höhe einher. Die Voraussetzungen von Verwaltungsgebühr und Beitrag wurden derweil zugunsten der vorrangig betriebenen Finanzierung der Aufsichtsbehörden durch die zu beaufsichtigenden Unternehmen vielfach ausser Acht gelassen. Vorläufiger Höhepunkt war die Lizenzgebührenerhebung im Telekommunikationsrecht unter Abgeltung des Aufwands für die Verwaltung und für die Kontrolle der Einhaltung der Lizenzpflichten für 30 Jahre im Voraus (BVerwGE 115, 125 – TKLGebV 1997). Ausgehend von der Rechtfertigung von Verwaltungsgebühr und Beitrag – hier individuell zurechenbare Amtshandlung, dort potenzielle Sonderleistung – ist bei der Abgabenerhebung zwischen den Massnahmen der allgemeinen Wirtschaftsaufsicht und den Informationsbefugnissen zu differenzieren. Die Höhe der Verwaltungsabgaben ist durch das Äquivalenzprinzip und das im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht vorrangige Kostendeckungsprinzip begrenzt. Praktisch wichtigster Anwendungsbereich der Aufsichtsgebühren und -beiträge ist seit dem Erlass des TKG 1996 das Telekommunikationsrecht. Rechtmässigkeit und – vor dem Hintergrund des europäischen Gemeinschaftsrechts – Anwendbarkeit der aufgrund des TKG 1996 erlassenen Gebühren- und Beitragsverordnungen sowie der Gebühren- und Beitragstatbestände des TKG 2004 und der FSBeitrV 2005 werden im Rahmen der Bearbeitung schwerpunktmässig untersucht. Dem schliesst sich eine vergleichende Betrachtung der Erhebung von Verwaltungsabgaben in den weiteren Aufsichtsbereichen Postrecht, Energiewirtschaftsrecht, Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht und Kartellrecht an.